Wer eine Immobilie in der Türkei erbt, wird nicht automatisch im türkischen Grundbuch eingetragen. Erbenstellung, Eigentumsanteil, Steuer und Tapu-Umschreibung müssen in einer sinnvollen Reihenfolge bearbeitet werden.

Erster Prüfpunkt: Nicht die gesamte Immobilie gehört zwingend zum Nachlass. Entscheidend ist, welcher Anteil auf den Verstorbenen im Tapu eingetragen war.

1. Eigentumsstand im Tapu prüfen

Zu Beginn sollte ein aktueller Grundbuchstand beschafft werden. Er zeigt, wer als Eigentümer eingetragen ist, welche Anteile bestehen und ob Belastungen oder Verfügungsbeschränkungen vermerkt sind. Familienerzählungen oder ältere Kaufverträge ersetzen diese Prüfung nicht.

War die Immobilie beispielsweise zu gleichen Teilen auf beide Eltern eingetragen und nur ein Elternteil ist verstorben, fällt grundsätzlich nur dessen Anteil in den Nachlass. Der bereits dem überlebenden Elternteil gehörende Anteil bleibt außerhalb des Nachlasses.

2. Erbenstellung nachweisen

Für die Umschreibung wird ein in der Türkei verwendbarer Erbnachweis benötigt. Bei Auslandsbezug ist häufig ein türkischer Erbschein erforderlich. Personenstandsunterlagen, Sterbeurkunde, Testament und Vollmacht müssen auf den konkreten Fall abgestimmt werden.

3. Veraset ve İntikal Vergisi erklären

Die türkische Erbschaft- und Übertragungssteuer ist in der Praxis regelmäßig Teil der Grundbuchabwicklung. Die Immobilie muss erfasst und bewertet werden. Welche Nachweise das Finanzamt und das Grundbuchamt verlangen, hängt von Region, Nachlass und Verfahrensstand ab.

4. Umschreibung auf die Erben

Nach Erbschein und steuerlichen Schritten kann die Immobilie auf die Erben umgeschrieben werden. Dabei werden die Erbquoten eingetragen. Die Umschreibung ist wichtig, damit spätere Verfügungen wie Verkauf, Teilung oder Belastung rechtlich möglich werden.

Mehrere Erben: Wer darf entscheiden?

Bei mehreren Erben müssen Eigentumsform und konkrete Eintragung geprüft werden. Ein einzelner Erbe kann nicht ohne Weiteres über die gesamte Immobilie verfügen. Für einen freihändigen Verkauf ist regelmäßig die Mitwirkung aller erforderlichen Beteiligten notwendig.

Deshalb sollte früh geklärt werden, ob alle Erben verkaufen möchten, ob jemand die Immobilie übernehmen will oder ob Nutzung und Kosten geregelt werden müssen.

Verkauf der geerbten Immobilie

Ein gemeinsamer Verkauf auf dem freien Markt erzielt häufig ein besseres Ergebnis als eine gerichtliche Verwertung. Vor dem Verkauf sollten Eigentum, Belastungen, Vollmachten, Kaufpreiszahlung und steuerliche Folgen geprüft werden. Erben im Ausland können häufig durch eine geeignete Vollmacht vertreten werden.

Ein Erbe blockiert: Teilungsklage

Wenn keine Einigung möglich ist, kann eine Klage zur Aufhebung der Gemeinschaft in Betracht kommen. Im Verfahren wird geprüft, ob eine tatsächliche Teilung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, kann es zu einer gerichtlichen Veräußerung und Verteilung des Erlöses kommen.

Eine Teilungsklage ist ein wirksames Instrument, sollte aber wirtschaftlich bewertet werden. Verfahrensdauer, Gutachten, Versteigerungsrisiko und Kosten können den Erlös beeinflussen. Häufig ist es sinnvoll, vor Klageerhebung ein konkretes Vergleichs- oder Kaufangebot zu unterbreiten.

Nutzung, Mieteinnahmen und Kosten

Während der Nachlass ungeklärt ist, entstehen laufende Themen: Wer nutzt die Immobilie, wer zahlt Steuern und Instandhaltung, wer erhält Mieteinnahmen? Ein Miterbe, der die Immobilie allein nutzt oder Erträge vereinnahmt, kann Auskunfts- und Ausgleichsfragen auslösen. Diese Ansprüche sollten dokumentiert und rechtzeitig geprüft werden.

Vollmacht aus Deutschland

Viele Schritte können ohne Reise erledigt werden. Die Vollmacht muss jedoch Erbschein, Steuer, Grundbuch, Verkauf, Bank und Prozessführung nur in dem Umfang enthalten, der tatsächlich benötigt wird. Vor Unterzeichnung sollte der konkrete Mandatsplan feststehen.

Praktischer Ablauf

  1. Tapu prüfen: Eigentümer, Anteil und Belastungen feststellen.
  2. Erbschein beschaffen: Erben und Quoten in der Türkei nachweisen.
  3. Steuer bearbeiten: Erklärung und erforderliche Freigaben vorbereiten.
  4. Umschreiben: Erbanteile im Grundbuch eintragen.
  5. Ziel umsetzen: Nutzung, Übernahme, freier Verkauf oder Teilungsklage.

Häufige Fragen

Kann ich meinen Anteil allein verkaufen?

Ein Miteigentumsanteil kann rechtlich anders behandelt werden als die gesamte Immobilie. Ob ein Anteilverkauf sinnvoll und möglich ist, muss anhand der Eintragung und der Rechte der anderen Beteiligten geprüft werden.

Muss die Immobilie vor dem Verkauf auf die Erben umgeschrieben werden?

In der Praxis müssen Erbenstellung und Verfügungsbefugnis klar nachgewiesen sein. Der genaue Ablauf wird mit dem zuständigen Grundbuchamt abgestimmt.

Kann ein Miterbe den Verkauf dauerhaft verhindern?

Einen freiwilligen gemeinsamen Verkauf kann er blockieren. Eine gerichtliche Aufhebung der Gemeinschaft kann jedoch grundsätzlich geprüft werden.

Was ist, wenn die Immobilie Schulden oder Belastungen hat?

Belastungen müssen vor jeder Entscheidung geprüft werden. Sie können Erlös, Verkauf und Haftungsrisiken beeinflussen.

Hinweis: Eigentumsform, Erbquote, Belastungen und steuerliche Folgen sind einzelfallabhängig. Vor Verkauf oder Klage ist eine aktuelle Registerprüfung erforderlich.

Geerbte Immobilie strukturiert abwickeln

Für eine erste Prüfung sind Ort der Immobilie, Name des Verstorbenen, bekannte Miterben und vorhandene Tapu- oder Erbscheindokumente hilfreich. Entscheidend ist außerdem, ob die Immobilie gehalten, übernommen oder verkauft werden soll.

Ibrahim Halil Koyuncu, LL.M.
Fachlicher AnsprechpartnerIbrahim Halil Koyuncu, LL.M.

Rechtsanwalt bei Falke law.tax in Istanbul. Redaktioneller Stand: 20. Juli 2026. Die rechtliche Einordnung ist im konkreten Mandat anhand der aktuellen Unterlagen zu prüfen.

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