Eine Gesellschaft in der Türkei kann häufig zügig gegründet werden. Die eigentliche Qualität der Struktur zeigt sich jedoch später: Wer kontrolliert Bank und Geschäftsführung? Wie werden Gewinne verteilt? Was passiert bei Streit, Finanzierung oder Exit?

Empfehlung: Vor der Registeranmeldung sollten Rechtsform, Beteiligung, Vertretung, Finanzierung, Steuer und operative Verträge gemeinsam geplant werden.

Wer darf in der Türkei eine Gesellschaft gründen?

Ausländische natürliche und juristische Personen können grundsätzlich Gesellschafter türkischer Gesellschaften sein. Für bestimmte Branchen oder Tätigkeiten können besondere Genehmigungen oder Beteiligungsregeln gelten. Die konkrete Tätigkeit sollte daher vor der Gründung geklärt werden.

Limited Şirket und Anonim Şirket

Für viele mittelständische Vorhaben kommen die Limited Şirket und die Anonim Şirket in Betracht. Beide sind Kapitalgesellschaften, unterscheiden sich aber unter anderem bei Organstruktur, Anteilsübertragung, Finanzierung und Governance.

Die Limited Şirket kann für überschaubare Gesellschafterstrukturen geeignet sein. Die Anonim Şirket kann bei Investoren, komplexeren Beteiligungen oder einem späteren Anteilsverkauf Vorteile bieten. Es gibt keine für jedes Vorhaben richtige Standardform.

Welche Punkte vor der Gründung zu entscheiden sind

  • Geschäftsgegenstand und erforderliche Genehmigungen
  • Gesellschafter und Beteiligungsquoten
  • Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis
  • Kapital, Finanzierung und Bankverbindungen
  • Standort, Mietvertrag und Betriebsstätte
  • Steuerliche Registrierung und Buchhaltung
  • Personal, Arbeitserlaubnis und Sozialversicherung
  • Marke, Domain, Know-how und geistiges Eigentum
  • Gesellschaftervereinbarung und Exit-Regeln

Unterlagen aus Deutschland

Ist eine deutsche Gesellschaft Gesellschafterin, benötigt das türkische Handelsregister regelmäßig aktuelle Register- und Vertretungsnachweise. Form, Apostille, Übersetzung und Beschlusslage müssen konsistent sein. Ein Geschäftsführer oder Bevollmächtigter muss wirksam handeln können.

Satzung und Gesellschaftervereinbarung

Die Satzung enthält die registrierte Grundstruktur. Wirtschaftliche Absprachen wie Vetorechte, Budget, Finanzierung, Wettbewerbsverbot, Vorkaufsrechte oder Exit werden je nach Fall zusätzlich in einer Gesellschaftervereinbarung geregelt.

Beide Dokumente müssen aufeinander abgestimmt sein. Eine Vereinbarung zwischen Gesellschaftern kann nicht jede zwingende gesellschaftsrechtliche Regel ersetzen.

Geschäftsführung und Zeichnungsbefugnis

Wer die Gesellschaft gegenüber Banken, Behörden und Vertragspartnern vertritt, ist eine zentrale Kontrollfrage. Einzel- oder Gesamtvertretung, Betragsgrenzen und interne Zustimmungsvorbehalte sollten bewusst gestaltet werden. Eine bloße interne Abrede schützt nicht immer gegenüber Dritten.

Bankkonto und Kapital

Banken führen eigene Identitäts- und Compliance-Prüfungen durch. Die Kontoeröffnung kann deshalb länger dauern als die Handelsregistereintragung. Herkunft der Mittel, Unternehmensstruktur und wirtschaftlich Berechtigte müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Nach der Gründung

Die Gesellschaft benötigt laufende Buchhaltung, Steuererklärungen, Registerpflege, Organbeschlüsse und rechtssichere Verträge. Bei ausländischen Gesellschaftern sind insbesondere Leistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft, Darlehen, Verrechnung und Ausschüttungen zu dokumentieren.

Typische Fehler

  • Gründung ohne geklärte Vertretungs- und Kontrollrechte
  • Verwendung einer Standardsatzung trotz Joint Venture
  • Fehlende Vereinbarung zu Finanzierung und Nachschüssen
  • Unklare Eigentumsrechte an Marke, Software oder Kundenstamm
  • Kein Mechanismus für Patt, Ausscheiden oder Anteilsverkauf
  • Operativer Start ohne passende Verträge und Genehmigungen

Praktischer Ablauf

  1. Geschäftsmodell und Ziel analysieren.
  2. Rechtsform und Governance festlegen.
  3. Deutsche und türkische Unterlagen vorbereiten.
  4. Handelsregister, Steuer und Bank koordinieren.
  5. Operative Verträge und laufende Pflichten umsetzen.

Häufige Fragen

Kann ich alleiniger Gesellschafter sein?

Einpersonengesellschaften sind grundsätzlich möglich. Die konkrete Rechtsform und Vertretung müssen passend gestaltet werden.

Brauche ich einen türkischen Partner?

Für viele Tätigkeiten nicht. Branchenspezifische Einschränkungen oder Genehmigungen müssen jedoch geprüft werden.

Wie lange dauert die Gründung?

Die Registereintragung kann bei vollständigen Unterlagen zügig erfolgen. Vorbereitung ausländischer Dokumente, Bank und Genehmigungen können den Gesamtzeitplan verlängern.

Kann ich die Gesellschaft aus Deutschland führen?

Gesellschafterentscheidungen und bestimmte Leitungsfunktionen können grenzüberschreitend organisiert werden. Steuerliche Betriebsstätte, tatsächliche Geschäftsleitung und operative Anforderungen sind gesondert zu prüfen.

Aktualitätshinweis: Kapitalanforderungen, Gebühren und Registerpraxis können sich ändern. Die Struktur sollte anhand der aktuellen Rechtslage und des konkreten Geschäftsmodells entwickelt werden.

Gründung professionell vorbereiten

Für eine erste Strukturierung benötigen wir Geschäftsmodell, geplante Gesellschafter, gewünschte Kontrolle, Finanzierung und Zeitplan. Danach können Rechtsform, Umsetzungsweg und erforderliches Leistungspaket konkret eingeordnet werden.

Dr. Fatih Doğan
Fachlicher AnsprechpartnerDr. Fatih Doğan

Rechtsanwalt bei Falke law.tax in Istanbul. Redaktioneller Stand: 20. Juli 2026. Die rechtliche Einordnung ist im konkreten Mandat anhand der aktuellen Unterlagen zu prüfen.

Offizielle Informationsstellen: Türkisches Handelsministerium · Türkisches Handelsregisterblatt · Türkische Gesetzesdatenbank. Maßgeblich sind stets die aktuelle Rechtslage und die zuständige Behörde im Einzelfall.